Vorstandschaft
Mitglieder
Lagergebäude
Satzung

Coming soon
Coming soon
Coming soon



S a t z u n g  

§ 6 Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühr:
(1) Beiträge: Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

(2) Befreiung: Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

(3) Erhebungen: Neben dem Beitrag kann die Mitgliederversammlung auch die Erhebung  einer Aufnahmegebühr oder gegebenenfalls die Erhebung von Umlagen beschließen.

 § 7 Ehrungen:
(1) Der Verein anerkennt die Verdienste seiner Mitglieder und Gönner in Form von Ehrungen.

(2) Ehrungen erfolgen auf Grund einer besonderen Ehrungsordnung. Die Aufstellung bzw. evtl. Änderung derselben ist Aufgabe der Vorstandschaft.

 § 8 Organe des Vereins:
Organe des Vereins sind:

a)     Die Vorstandschaft
b)     Der Vorstand i.S.d. §26 BGB
c)     Die Mitgliederversammlung
 

§ 9 Vorstandschaft:
(1) Die Vorstandschaft besteht aus:

a)     dem 1.Vorsitzenden
b)     dem 2.Vorsitzenden
c)     dem Schriftführer
d)     dem 1.Kassenwart
e)     dem 2.Kassenwart
f)      den Funktions- und Abteilungsleitern
g)     bis zu 3 Beisitzern
h)     ggf. den Vertreten von Pos. c) und f)

(2) Zuständigkeit:
Die Vorstandschaft ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Vereinsintern gilt jedoch: Ausgaben bis zu 300,- € im Einzelfall kann der 1.Vorsitzende bzw. der 2.Vorsitzende in eigener Verantwortung tätigen. Über Geschäfte, die den Verein mit mehr als 300,- € belasten, hat stets die Vorstandschaft zu entscheide
n.

(3) Einberufung:
Die Vorstandschaft wird vom Vorstand bei Bedarf einberufen, und zwar formlos und ohne Einhaltung einer bestimmten Frist. Sie muss einberufen werden, wenn dies von mindestens einem Drittel der Vorstandschaftsmitglieder verlangt wird. Wird einem solchen Verlangen nicht innerhalb einer Woche entsprochen, sind die verlangenden Vorstandschaftsmitglieder selbst zur Einberufung berechtigt. Die Sitzungen der Vorstandschaft werden vom Vorstand geleitet. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.
Bei Verhinderung oder nicht erscheinen des Vorstandes, wählen die anwesenden Vorstandsmitglieder aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter für die entsprechende Sitzung.

§ 10 Vorstand i.S.d. § 26 BGB:
(1) Vorstand des Vereins im Sinne von §26 BGB sind:

a)         der 1.Vorsitzende
b)         der 2.Vorsitzende

(2) Jeder von ihnen ist im Außenverhältnis allein vertretungsberechtigt und allein berechtigt, die Funktionen des Vorstandes wahrzunehmen.

(3) Im Innenverhältnis ist der 2.Vorsitzende verpflichtet, nur im Falle der Verhinderung des 1.Vorsitzenden von seiner Vertretungsbefugnis Gebrauch zu machen.

 § 11 Wahl und Amtsdauer:
(1) Amtsdauer: Die Vorstandschaft wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleibt ggf. darüber hinaus im Amt, bis Neuwahlen durchgeführt sind.
In Ausnahmefällen können auch einmalig Amtszeiten einzelner Positionen von 1 Jahr vereinbart werden.

(2)      Wahltermine: Vorrangig sollten vorzugsweise in Jahren mit ungerader Zahl gewählt werden:

a)     2.Vorsitzender
b)     1.Kassenwart
c)     Mountainbikeleiter
d)     Skischule
e)     Redakteur Vereinsheft
f)      Beisitzer

Vorrangig sollten vorzugsweise in Jahren mit gerader Zahl gewählt werden:

a)     1.Vorsitzender
b)     Schriftführer
c)     2.Kassenwart
d)     Lager- und Gerätewart
e)     Wanderwart
f)      Kassenprüfer
g)     Leiter Skibörse
h)     Leiter Ausfahrten


Wird ein Vorstandschaftsmitglied außerhalb eines allgemeinen Wahltermins i. S. von Satz 1 bestellt, endet auch dessen Amtszeit - unbeschadet der Bestimmung in Satz 2 - mit der Amtszeit der übrigen Vorstandschaftsmitglieder. Die Wahltermine der einzelnen Abteilungen und Funktionen sollten vorzugsweise versetzt gehalten werden, so dass der Vertreter und der Funktionsleiter nicht zum selben Termin zur Wahl anfallen

(3) Wählbarkeit: Wählbar sind nur volljährige Vereinsmitglieder.

(4) Personalunion: Die einzelnen Ämter können auch in Personalunion besetzt werden unter Berücksichtigung folgender Einschränkungen:
Folgende Ämter können nicht gleichzeitig von der selben Person oder einem direkten Familienangehörigen (Eltern, Geschwister, Kinder, Lebenspartner) besetzt werden, sofern diese in der selben Wohngemeinschaft wohnen:


a) 1.Vorsitzender und 2.Vorsitzender
b) 1. oder 2.Kassenwart und Kassenprüfer
c) 1. oder 2.Vorsitzender und 1. oder 2.Kassenwart
d) 1. oder 2.Vorsitzender und Schriftführer

(5) Ersatzmitglied: Scheidet ein Vorstandschaftsmitglied vorzeitig aus, so kann grundsätzlich die Vorstandschaft selbst ein Ersatzmitglied wählen. Scheidet aber einer der beiden Vorsitzenden vorzeitig aus, so kann nur eine Mitgliedsversammlung eine entsprechende Ersatzwahl durchführen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hierzu muss jedoch zwingend nur dann einberufen werden, wenn beide Vorsitzende ausscheiden, oder mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder ihr Amt niederlegen.

Satzung: 1|2|3| »nächste Seite

Unsere Partner und Sponsorer
__________________________

ZA-Internet

WV1

BC

 

 

 

 

WLSB

Wir sind Mitglied im
Württembergischen
Landessportbund e.V

 

------------------------------------------------------------------
webmaster | home | bookmark | sitemap | impressum
© 1976-2024 Outdoorsports Rangendingen e.V. - all rights reserved
--------