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S a t z u n g  

§ 12 Mitgliederversammlung:
(1) Zuständigkeit: Die Mitgliederversammlung ist zu den ihr nach dieser Satzung und, soweit sich nicht aus der Satzung etwas anderes ergibt, für die ihr nach dem Gesetz übertragenen Aufgaben zuständig. Die Vorstandschaft kann ihr weitere Angelegenheiten zur Beschlussfassung vorlegen, insbesondere wenn dies wegen ihrer Wichtigkeit und Tragweite für erforderlich gehalten wird.
Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:

a) die Entgegennahme der Jahresberichte der Vorstandschaft einschließlich des Kassenberichts und der Prüfungsberichte der Kassenprüfer

  1. Die Entlastung der Vorstandschaft,
  2. Die Wahl und evtl. Abberufung der Vorstandschaft und der Kassenprüfer,
  3. Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Umstrukturierung und die Auflösung des Vereins.

(2) Termin: Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich nach Möglichkeit im 1.Vierteljahr statt. Die Einberufung hat vom Vorstand unter Einbehaltung einer Frist von 4 Wochen durch einmalige Veröffentlichung im Mitteilungsorgan der Gemeinde Rangendingen zu erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Erscheinungstag des Blattes.

(3) Tagesordnung: Die Tagesordnung wird von der Vorstandschaft festgelegt. Wird die Tagesordnung bei Einberufung der Versammlung nicht bekannt gegeben, berührt dieser Mangel die Gültigkeit der in der Versammlung gefassten Beschlüsse nicht. Satzungsänderungen sowie die Auflösung des Vereins können jedoch nur dann beschlossen werden, wenn diese Tagesordnungspunkte bei der Einberufung in der öffentlichen Bekanntmachung enthalten waren. Bei Satzungsänderungen genügt die Angabe des Stichwortes "Satzungsänderung".

(4) Anträge: Jedes Mitglied kann bis spätestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich die nachträgliche Festsetzung weiterer Tagesordnungspunkte beantragen. In diesem Fall hat der Versammlungsleiter die Tagesordnung zu Beginn der Mitgliederversammlung zu ergänzen. Die Ergänzung der Tagesordnung auf Grund von Anträgen, die erst während der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt diese mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen sowie die Auflösung des Vereins können aufgrund von Anträgen nach diesem Absatz nicht beschlossen werden.

(5) Leitung: Die Mitgliederversammlung wird vom 1.Vorsitzenden oder dem 2.Vorsitzenden geleitet. Ist keiner der beiden Vorsitzenden anwesend, bestimmen die anwesenden Vorstandschaftsmitglieder in der Regel aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Ist auch kein Vorstandschaftsmitglied anwesend oder bereit, kann die Versammlung selbst aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter bestimmen. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer der Wahl einem Wahlleiter, den die Versammlung bestellt, übertragen werden.

(6) Abstimmungen: Abstimmungen in der Versammlung finden in der Regel offen statt, sofern nicht die Versammlung auf Antrag eines Mitglieds etwas anderes beschließt. Dies gilt auch für Wahlen; diese haben jedoch, auch ohne Beschluss, dann geheim stattzufinden, wenn einer der Wahlberechtigten dies beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich öffentlich; die Versammlung kann jedoch bei vereinsinternen Interessen den Ausschluss der Öffentlichkeit beschließen. Die Nichtbeachtung der Bestimmungen in diesem Absatz ist auf die Gültigkeit des Beschlusses ohne Einfluss.

(7) Beschlussfassung / Wahlen: Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich mit der absoluten (>50%) Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen. Zu Satzungsänderungen sind 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Zur Auflösung des Vereins gelten die Bestimmungen in § 15. Bei Wahlen - auch wenn mehr als 2 Kandidaten aufgestellt sind - ist gewählt, wer die meisten der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt (relative Mehrheit); bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl zwischen den mit der höchsten Stimmenzahl bedachten Bewerbern statt.

(8) Wahlberechtigung: Stimm- und wahlberechtigt sowie antragsberechtigt sind nur die volljährigen Mitglieder einschließlich der Ehrenmitglieder. Das Stimm- und Wahlrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

(9) Protokoll: Über die Mitgliederversammlungen sind Protokolle zu führen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen sind.

§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlung:
(1) Neben der ordentlichen Mitgliederversammlung sind außerordentliche Mitgliederversammlungen in den Fällen der §§36 und 37 BGB einzuberufen.
(2) Hierzu gelten die Bestimmungen entsprechend, wobei jedoch die Einberufungsfrist lediglich eine Woche beträgt.
(3) Im Falle von §37 BGB ist das Einberufungsbegehren von mindestens 1/3 der volljährigen Vereinsmitglieder zu stellen.

§ 14 Kassenprüfer:
Zur Überwachung der Kassengeschäfte werden von der Mitgliederversammlung mindestens zwei Kassenprüfer bestellt. Diese haben jeweils der Mitgliederversammlung über die Prüfung der Kasse zu berichten. Sie dürfen nicht der Vorstandschaft angehören.

§ 15 Auflösung:
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, in der 4/5 der volljährigen Vereinsmitglieder anwesend sind. Zur Beschlussfassung sind 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Der Tagesordnungspunkt "Auflösung" muss bei der Einberufung bekannt gegeben worden sein.
Ist die Versammlung beschlussunfähig, weil nicht genügend volljährige Mitglieder anwesend sind, so ist binnen einer Frist von einem Monat eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.

(2) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1.Vorsitzende und der 2.Vorsitzende je allein vertretungsberechtigte Liquidatoren. Bei deren Wegfall, während es Verfahrens, kann der amtierende Bürgermeister der Gemeinde Rangendingen eine Ersatzperson bestimmen.

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Rangendingen, die es ausschließlich und unmittelbar zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden hat.

 § 16 Inkrafttreten:
Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 08.04.2005 beschlossen, löst alle vorigen Satzungen ab und tritt, nach Eintragung im Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts in Kraft.

 

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